𝐹𝑜𝓁𝑔𝓉 𝓊𝓃𝓈 𝒶𝓊𝒻 𝐼𝓃𝓈𝓉𝒶𝑔𝓇𝒶𝓂:
Beratungslehrer/Beratungslehrerin
Beratungstätigkeit in der Schule ist grundsätzlich, ebenso wie Unterrichten, Erziehen und Beurteilen, Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer (§ 44 SchulG; § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 ADO). Sie
bezieht sich vor allem auf die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten über Bildungsangebote, Schullaufbahnen und berufliche Bildungswege einschließlich der
Berufswahlvorbereitung und die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten.
BeratungslehrerInnen ersetzen innerhalb der Schule also nicht die allgemeine Beratungsverpflichtung der Lehrkräfte gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bzw. Eltern, sondern sie ergänzen sie
dadurch, dass sie für spezifische Probleme mehr Zeit haben und professionelle Methoden anwenden.
Die Beratungslehrerin/ der Beratungslehrer der Geschwister-Scholl-Realschule arbeiten vor diesem Hintergrund und im Rahmen des einschlägigen Erlasses vom 8.12.1997 insbesondere in den beiden
folgenden Bereichen:
Zuweilen ergibt sich im jeweiligen Einzelfall die Notwendigkeit, einen Kontakt zu außerschulischen Einrichtungen (z.B. Familienberatung, Suchtberatung, Mädchenberatung …) herzustellen (§ 8 Abs. 2
ADO).
Einzelhilfe im Rahmen der Beratungstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne des Erlasses setzt die Zustimmung der zu Beratenden voraus, um ein Vertrauensverhältnis zu ermöglichen. Die im
Rahmen des Beratungskontaktes zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Die für den Schulbereich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.